Satzung des Yacht Club Novesia e.V., Neuss

§ 1

Der am 15. März 1959 gegründete Verein führt den Namen:

„Yacht Club Novesia e.V.“

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen. Er hat seinen Sitz in Neuss. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Yacht Club Novesia ist die sportliche Betätigung seiner Mitglieder. Er widmet sich insbesondere dem Segelsport. Der Yacht Club Novesia verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. 12. 1953. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, Vermögen zu erwerben, insbesondere Grundstücke, Gebäude und Boote. Ein Gewinn wird nicht angestrebt. Sollte dieser entstehen, so darf er ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütung eine Begünstigung zuteil werden. Scheidet ein Mitglied aus, so steht ihm ein Anspruch auf die Auszahlung seines Anteils am Vereinsvermögen nicht zu. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das gesamte Vermögen der Stadt Neuss mit der Maßgabe zu, den Wert für sportliche Zwecke zu verwenden.

§ 3

Der Club besteht aus:

A) den Mitgliedern
B) den passiven Mitgliedern
C) den Junioren
D) den Jugendlichen

Mitglied kann jeder werden, der sich zu den sportlichen Zielen des Yacht Club Novesia bekennt, selbst Segelsport betreibt, oder längere Zeit betrieben hat und sich zu diesem Zweck in Kameradschaft, Freundschaft, sportlichen Geist und guter Seemannschaft der Gemeinschaft des Vereins einordnet. Der Vollmitgliedschaft geht eine mindestens 12-monatige Anwartschaft voraus. In deren Verlauf sollen der Yacht Club Novesia und der Anwärter feststellen, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Mitgliedschaft gegeben sind. Der Anwärter hat die Pflichten des Vollmitgliedes. Er genießt alle Rechte der Vollmitgliedschaft mit Ausnahme des Stimmrechts in den Versammlungen. Für die Vereinsjugend gilt die Jugendordnung des DSV und des SVNRW in der jeweils gültigen Fassung. Den jugendlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht nicht zu.

§ 4

Die Aufnahme in den Yacht Club Novesia erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands und des Schifferrats nach 12-monatiger Anwartschaft. Der Aufnahmeantrag muss von zwei stimmberechtigten Mitgliedern befürwortet werden. Die Aufnahme von Jugendlichen und Junioren erfolgt durch den Vorstand. Nach Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Jugendlichen als Junioren bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Hiernach können die Junioren durch Beschluss des Vorstand ohne Ballotage zu Vollmitgliedern ernannt werden, wenn sie vorher mindestens drei Jahre Angehörige des Yacht Club Novesia waren. Wird diese Frist nicht erreicht, entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Die passive Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes gewährt. Wünscht ein Ehepartner eines Mitgliedes die Aufnahme in den Verein, so muss dem Antrag entsprochen werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet

A) durch Tod
B) durch Austritt
C) durch Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Schifferrat in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er kann beschlossen werden wegen

A) grober Verstöße gegen die Satzung
B) clubschädigenden Verhaltens
C) unehrenhaften oder grob unsportlichen Verhaltens
D) Nichtzahlung der Beiträge, Sonderabgaben oder sonstigen ordnungsgemäß auferlegten Zahlungspflichten oder Leistungspflichten (Arbeitsdienst) trotz schriftlicher Mahnung.

Gegen die Entscheidung von Vorstand und Schifferrat steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Jahreshauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6

Organe des Vereins sind

A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
C) der Schifferrat.

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung, die bis zum 31. März eines jeden Jahres stattgefunden haben muss, ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder durch die Post abzusenden.

Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere die Entscheidung über

A) die Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
B) die Rechnungslegung und Rechnungsplanung
C) die Entlastung des Vorstandes
D) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Schifferrates und der Kassenprüfer
E) die Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr, der Abgaben und der
sonstigen Leistungen der Vereinsmitglieder
F) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Übertragungen der Stimme sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit nicht eine besondere Mehrheit in der Satzung vorgeschrieben ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Wahlen und geheime Abstimmung müssen erfolgen, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied in der Versammlung beantragt wird.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich oder mündlich gestellt werden. Bei der Abstimmung gehen die weitergehenden Anträge vor. Geschäftsordnungsanträge haben Vorrang vor Sachanträgen.

Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist eine Kopie der Niederschrift in angemessener Frist, jedoch spätestens 8 Wochen nach der Versammlung, zuzustellen.

§ 8

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus

A) dem 1. Vorsitzenden
B) dem 2. Vorsitzenden
C) dem Schriftführer
D) dem Schatzmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus

E) dem Sportwart
F) dem Stegwart
G) dem Jugendwart.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder hinzuziehen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein zu wählendes Vorstandsmitglied muss mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sein. Der Jugendwart wird in der Jahreshauptversammlung der Jugendlichen und Junioren für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Jugendwart muss in der Jahreshauptversammlung der Vollmitglieder durch Mehrheitsbeschluss bestätigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt die Nachwahl in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Ein auf die Abwahl gerichteter Antrag muss dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Er muss von 7 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins unterzeichnet sein und mindesten 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung zu Händen des ersten Vorsitzenden übergeben werden. Ist dieser an der Annahme verhindert, so tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.

Der Vorstand vertritt den Verein nach den Bestimmungen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Beachtung der Satzung. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind jeweils Mitglieder des Vorstands, von denen ein Mitglied der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.

§ 9

Der Schifferrat wacht über die Einhaltung der Satzung und der satzungsgemäßen Ziele.
Bei sportlichen oder vereinsgebundenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern soll er unter diesen vermitteln, sofern dies von einer der streitenden Parteien gewünscht oder vom Vorstand empfohlen wird. Der Schifferrat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein zu wählendes Schifferratsmitglied muss mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein.

§ 10

Die Jahreshauptversammlung bestellt 2 Kassenprüfer, die die Aufgabe haben, die Vereinskasse mindestens zweimal jährlich zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der folgenden Jahreshauptversammlung ihren Bericht.

§ 11

Der Verein ist berechtigt, von jedem Mitglied einen allgemein festzusetzenden Jahresbeitrag zu erheben. Eine Umlage auf jedes Vereinsmitglied zu besonderen Zwecken ist zulässig. Ein neu aufgenommenes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Für die besondere Nutzung von Gegenständen die den Vereinszwecken dienen, kann ein Sonderbeitrag erhoben werden. Über die Erhebung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren und Sonderbeiträgen sowie über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jugendliche zahlen 25 % der vereinbarten Beiträge und Umlagen, mindestens aber den vom SVNRW bzw. LSB festgelegten Beitrag; Junioren zahlen 50 %. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn der Junior aus der Jugend hervorgegangen ist. Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende, die ihren gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst oder Ersatzdienst ableisten, sind für die Dauer des Wehrdienstes oder Ersatzdienstes von der Leistung befreit. Bei auswärtiger Ausbildung mit auswärtigem Wohnsitz kann die Mitgliedschaft auf Antrag durch Vorstandsbeschluss zum Ruhen gebracht werden.

§ 12

Das Vermögen des Vereins, insbesondere die sportlichen Anlagen, dienen allen Mitgliedern gleichermaßen. Jedes Mitglied ist zur sorgfältigen Behandlung verpflichtet und gehalten, die Interessen des Vereins auch Dritten gegenüber zu wahren.

Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Schadenersatzansprüche gegen den Verein oder gegen einzelne Mitglieder sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine strafbare Handlung vorliegt.

Der Vorstand erstellt über die Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen eine allgemeingültige Ordnung. Ihm obliegt insbesondere die Zuweisung der Liegeplätze an die Vereinsmitglieder.

Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Mitgliedes auf einen Liegeplatz besteht nicht.

§ 13

Das Vermögen des Vereins, insbesondere die Geldmittel, sollen so sparsam wie möglich eingesetzt werden. Zu diesem Zweck legt der Vorstand der Mitgliederversammlung wesentliche Ausgaben zur Genehmigung vor. Über die voraussichtliche Verwendung der Jahreseinnahmen soll der Vorstand der Mitgliederversammlung berichten.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine dazu eigens mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Versammlung müssen mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist diese Zahl nicht erreicht, wird eine weitere Versammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Entscheidung befugt.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidationen des Vereins.

§ 15

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft zum Verein ergeben, ist der Erfüllungsort der Gerichtsstand Neuss.

Diese Satzung tritt in der Neufassung mit dem 06. März 2004 in Kraft.

Jugendordnung

1.
Die Jugendabteilung des YCNo besteht aus den Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und den Junioren (18 bis 25 Jahre). Sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung des YCNo selbst. Die Jugend des YCNo ist in der Landesseglerjugend und im der Deutschen Seglerjugend zusammengeschlossen, solange der YCNo Mitglied des DSV ist.

2.
Die Hauptversammlung der Jugendabteilung muss mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung der Vollmitglieder stattfinden. Die Hauptversammlung der Jugendabteilung wählt den Jugendwart. Er bedarf der Bestätigung durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung der Vollmitglieder.

3.
Der Jugendwart ist verantwortlich für das regelmäßige Training der Jugendabteilung und entsprechende Einteilung der Jugendboote des Vereins. Für Bootsbenutzung und Transporte zu Regatten und Wanderfahrten ist das vorherige Einverständnis eines Vorstandsmitglieds erforderlich. Die Jugendlichen und Junioren haben die Stegordnung zu beachten.

4.
Zuschüsse und Förderungsmittel für das Jugendsegeln von Verbänden oder öffentlichen Stellen wird der Verein ungeschmälert für die Jugend einsetzen und gegebenenfalls durch eigene Mittel ergänzen. Der Jugendwart erhält für kleinere Reparaturen und Auslagen einen Handvorschuss, der mit dem Vorstand abzurechnen ist.